Anwaltskosten, Rechtsschutzversicherung, Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
Im Hinblick auf die Anwaltskosten haben Mandanten oftmals falsche Vorstellungen und scheuen aus Unwissen und der Angst vor hohen Kosten den Weg zum Anwalt. Wenn aber eine notwendige Beratung oder Vertretung zu lange hinausgezögert wird hat dies häufig zur Folge, dass der entstehende Schaden letztlich viel höher ist als die Anwaltskosten, die bei einer früheren Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären. Dabei sind die Anwaltskosten oft niedriger als der Mandant glaubt.
Die anfallenden Kosten hängen zunächst davon ab, welche anwaltlichen Dienste der Mandant in Anspruch nimmt, also eine reine Beratung, eine außergerichtliche Vertretung oder eine gerichtliche Vertretung.
Anwaltliche Beratung:
Eine Beratung bedeutet, dass der Anwalt dem Mandanten mündlich oder schriftlich einen Rechtsrat erteilt. Dieser kann selbstverständlich, je nach Angelegenheit, kurz oder umfangreicher ausfallen. Der Anwalt vertritt den Mandanten bei einer reinen Beratung aber weder außergerichtlich oder gerichtlich, der Anwalt tritt also für den Mandanten nicht nach außen in Erscheinung.
Die Beratungsvergütung muss zwischen Mandant und Anwalt vereinbart werden. Bei uns werden die Beratungen nach Zeit abgerechnet. Der Stundensatz beträgt 250,00 € und wird minutengenau abgerechnet. Wer also 30 Minuten Beratung in Anspruch nimmt zahlt auch nur für diese.
Für die Beratung und Erstellung von Verträgen und sonstigen Formularen, z.B. Mietverträge, Vorsorgevollmachten oder Testamente berechnen wir Pauschalen die vorher mit dem Mandanten jeweils vereinbart werden. Hier hängen die Kosten vom jeweiligen Aufwand und der Schwierigkeit des Sachverhalts ab. Allgemein muss man als Anhaltspunkt für eine Vorsorgevollmacht oder ein einfaches Testament mit Kosten in Höhe von 400,00 € rechnen. Die jeweilige Beratung gehört selbstverständlich dazu und ist im Preis enthalten.
Außergerichtliche Vertretung:
Wenn der Rechtsanwalt den Mandanten gegenüber Dritten vertritt und die Korrespondenz mit der Gegenseite schriftlich, telefonisch oder im persönlichen Gespräch für den Mandanten führt (ohne das ein Gerichtsverfahren anhängig ist) spricht man von einer außergerichtlichen Vertretung.
Die Kosten für eine außergerichtliche Vertretung sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt und richten sich in zivilrechtlichen Angelegenheiten nach dem sogenannten Streit- oder Gegenstandswert. Haben Sie z.B. einen Verkehrsunfall erlitten und Ihr Gesamtschaden beträgt 5.000,00 €, so stellt dieser Betrag den Gegenstandswert dar. Streiten sich in einer mietrechtlichen Angelegenheit Mieter und Vermieter um die Rückzahlung der Mietkaution und diese beträgt 800,00 € so stellt dieser Betrag den Gegenstandswert dar. Dass ist natürlich nicht der Betrag, welchen der Mandant bezahlen muss, anhand dieses Betrages und der entsprechenden gesetzlich festgelegten Gebührentabelle berechnet der Anwalt dann sein anfallendes Honorar. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 800,00 €, wie oben bei der Mietkaution, muss man für eine außergerichtliche Vertretung etwa 159,00 € aufwenden und bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 €, wie bei dem vorbenannten Verkehrsunfall, etwa 540,00 €.
Darüber hinaus muss in Zivilsachen häufig die Gegenseite auch die Anwaltskosten erstatten. Im Falle eines Verkehrsunfalls, sofern der Gegner diesen alleine verursacht hat, muss der Unfallgegner, bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch die außergerichtlichen Anwaltskosten erstatten.
In Strafsachen richtet sich die Vertretung im Ermittlungsverfahren nicht nach dem Gegenstandswert, sondern es gibt sogenannte Betragsrahmengebühren.
Gerichtliche Vertretung:
Die Anwaltskosten für eine gerichtliche Vertretung richten sich ebenfalls nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In Zivilsachen werden die Anwaltsgebühren ebenfalls wie bereits zuvor beschrieben nach dem Gegenstandswert berechnet.
Um Ihnen eine Einschätzung zu ermöglichen, mit welchen Anwaltskosten man in Zivilsachen rechnen muss, können Sie den Juris-Kostenrechner des Deutschen Anwaltvereins nutzen.
https://www.juris.de/jportal/cms/juris/media/arbeitshilfen/pkr.html
(Bei dem Juris-Kostenrechner handelt es sich um eine externe Seite. Für den Inhalt wird keine Haftung oder Gewähr übernommen.)
Anwaltszwang:
In vielen gerichtlichen Verfahren besteht zudem Anwaltszwang. So z.B. in den meisten familiengerichtlichen Verfahren oder vor den Landgerichten und den höheren Instanzen.
Manche Mandanten möchten die Lösung einer Rechtsfrage oder einer rechtlichen Streitigkeit „erst einmal ohne Anwalt“ versuchen, um Kosten zu sparen. Am Ende stellt man häufig fest, dass es ohne eigenen Anwalt doch nicht geht. Oft haben sich die Mandanten in solchen Fällen aus Unwissenheit in eine schlechte Situation manövriert. Den von den Mandanten (ohne Not) selbst angerichteten juristischen und finanziellen Schaden wieder halbwegs zu korrigieren kostet dann häufig ein Vielfaches dessen, was eine sofortige anwaltliche Beauftragung gekostet hätte.
Rechtsschutzversicherung:
Eine Rechtsschutzversicherung trägt im Grundsatz die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Rechtsanwaltskosten sowie Gerichts- und Gutachterkosten. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe erstattet die Rechtsschutzversicherung im gerichtlichen Verfahren auch die Kosten des gegnerischen Anwalts, falls man den Rechtsstreit verliert. Daher ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung durchaus ratsam, es ist nur unbedingt darauf zu achten, in welchen Fällen die Versicherung zahlt und in welchen nicht. Während rein arbeitsrechtliche Angelegenheiten meistens vom Basisversicherungsschutz umfasst sind, sind z.B. Tätigkeiten als Geschäftsführer selten und baurechtliche Angelegenheiten bei Neubauten fast nie umfasst. Dazu kommt die Frage, ob man eine Selbstbeteiligung vereinbart oder nicht. Bei Privatrechtsschutzversicherungen sollte man (nach hiesiger Meinung) jedenfalls keine Selbstbeteiligung über 150,00 € je Rechtsschutzfall vereinbaren.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe:
Wenn man aufgrund eines geringen Einkommens nicht in der Lage ist die Kosten für einen eigenen Anwalt aufzubringen und keine Rechtsschutzversicherung besitzt, kann man staatliche Hilfe beantragen. Für eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung besteht die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen, für eine gerichtliche Vertretung gibt es die Prozesskostenhilfe.
Beratungshilfe kann bei dem nächsten Amtsgericht (Beratungshilfestelle) beantragt werden. Dort erhält man einen Beratungshilfeschein. Mit dem Beratungshilfeschein kann man bei einem Anwalt eine Beratung oder auch eine außergerichtliche Vertretung in Anspruch nehmen. Der Mandant muss in diesem Fall lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 15,00 € zahlen. Die Übrigen Anwaltskosten sind über die Beratungshilfe abgedeckt.
Die Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren wird direkt über den Rechtsanwalt beantragt.
Der Mandant muss bei Terminsvereinbarung oder (spätestens) vor Beginn des Anwaltsgesprächs darauf hinweisen, dass es sich um ein Mandat im Rahmen der Beratungs- oder Prozesskostenhilfe handelt.
Eine anwaltliche Beratung und/oder Vertretung muss somit nicht an den Kosten scheitern.
Im Gegenteil, wendet man sich frühzeitig mit einem Rechtsproblem an einen Anwalt kann man (weitere) Fehler vermeiden und damit Zeit und Geld sparen. Eine ordentliche anwaltliche Beratung und Vertretung ist daher in jedem Fall ihr Geld wert.
Terminvereinbarung telefonisch unter: 05724 - 3973247